Entgelttransparenzgesetz und Pay Gap
Die Verschärfung durch die Entgelttransparenzrichtlinie, die derzeit vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt wird, hat die bisherigen Pflichten des Entgelttransparenzgesetz erweitert, zusätzliche Berichtspflichten normiert und insgesamt die Regelungsmaterie „scharf gestellt“.
Damit kommen auf die Personalabteilungen vielfältige Prüfpflichten in Bezug auf betriebliche Entgeltsysteme zu, um deren Diskriminierungsfreiheit dokumentieren zu können. Eine besondere Herausforderung besteht darin, das tarifliche Systeme nur dann eine Erleichterung im Hinblick auf Entgelttransparenz bringen, wenn sie so angewendet werden, wie das im Tarifvertrag geregelt ist. Dies ist jedoch praktisch nicht immer der Fall, etwa wenn sich die tatsächliche Vergütung nach oben von der Tarifvergütung unterscheidet. Hier möchte das Webinar eine Hilfestellung geben und eine Plattform für den Austausch von Best-Practises bereitstellen.
Vorbehaltlich näher bekannter Präzisierungen des deutschen Gesetzgebers zu Ende Oktober/Anfang November 2025, die wir berücksichtigen werden, stehen folgende Themen im Mittelpunkt:
- Anforderungen an Entgeltsysteme (Art. 4 RL (EU) 2023/970, z. B.: Verwendung objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen), Auskunftsrechte der Beschäftigten (Art. 7, inkl. Bereitstellung individueller Entgelthöhe und durchschnittlicher Entgelthöhen nach Geschlecht und Vergleichsgruppen innerhalb kurzer Frist, Information der Beschäftigten über ihr Auskunftsrecht, Verbot von Vertragsklauseln, die Entgelttransparenz verhindern), Handlungspflichten der Arbeitgeber (vor der Beschäftigung, Art. 5, z. B.: proaktive Angabe des Einstiegsentgelts oder einer Entgeltspanne in Stellenausschreibungen oder vor Vertragsverhandlungen, Sicherstellung geschlechtsneutraler Stellenausschreibungen und diskriminierungsfreier Einstellungsverfahren, während des Beschäftigungsverhältnisses, Art. 6, z. B.: leicht zugängliche Offenlegung der objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien für Entgeltfestsetzung und -entwicklung, für Beschäftigte, Pflicht zur proaktiven Information, nicht nur auf Anfrage) sowie Berichtspflichten (Art. 9).
- Außerdem werden wir auf Vorfragen und Konsequenzen der vorgesehenen Gemeinsamen Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung (Art. 10) eingehen, die verpflichtend ist, sofern ein Entgeltunterschied ≥ 5 % festgestellt wird, der nicht gerechtfertigt werden kann und nicht binnen sechs Monaten korrigiert wird.
- Schließlich werden auch die Handlungspflichten der Betriebsräte (und Personalräte, wo einschlägig) beleuchtet (z.B.: Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Auskunftsrechten gemäß Art. 7 Abs. 2, Mitwirkung bei der Bestätigung der Richtigkeit von Entgeltberichten nach Art. 9 Abs. 6, Beteiligung an der gemeinsamen Entgeltbewertung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 einschließlich Analyse, Feststellung von Ursachen, Vereinbarung von Maßnahmen.
Das Format dient dem aktiven Austausch der Teilnehmenden, es steht bei jedem Themenkomplex ausreichend Zeit zur Verfügung, Fragen und Problemstellungen zu diskutieren.
Das Webinar richtet sich an alle Praktizierenden der betrieblichen Personalarbeit.
Bitte beachten Sie, dass diese Veranstaltung ursprünglich für den 28.10.2025 geplant war. Aufgrund des Berichtes der Entgelttransparenz-Expertengruppe an die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Anfang November, haben wir uns dazu entschieden das Webinar zu verschieben, um diese Informationen in die Veranstaltung einzubeziehen.
Es referieren für Sie:
Dr. Jens T. Thau
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zugelassen in Deutschland und New York.
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Chefjustiziar des Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes (AGV Banken). Tätigkeitsschwerpunkte seit 1994 im kollektiven Arbeitsrecht (Tarif- und Betriebsverfassungsrecht, Tarifverhandlungen, Einigungsstellen) sowie im Anstellungs- und Haftungsrecht von Vorständen und Aufsichtsräten.
Ulf Grimmke
Rechtsanwalt und seit Juli 2022 Geschäftsführer beim Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes (AGV Banken). Er ist stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Bundesverteterversammlung der Deutschen Rentenversicherung. In der DRV Bund ist er ordentliches Mitglied des Personalausschusses des Vorstands und vertritt die DRV Bund in der Gesellschafterversammlung des BfW Halle gGmbH.