Deutsche Kreditwirtschaft

Positionspapier der Deutschen Wirtschaft zum Entwurf der EU-Verbandsklagerichtlinie

25. November 2019

Die Vorgaben für eine europäische Verbrauchersammelklage sind für die deutsche Wirtschaft von erheblicher Bedeutung.

Die Ratsarbeitsgruppe hat einen vorläufigen Kompromisstext zum Entwurf der Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (2018/0089 (COD)) erarbeitet.

Der aktuelle Entwurf stellt eine unnötige und zugleich unverhältnismäßige Verschärfung der geltenden nationalen Verbraucherschutzregelungen dar und gefährdet unnötigerweise das anerkannte sowie erfolgreiche deutsche System der privaten Rechtsdurchsetzung.

Der Entwurf verzichtet auf wesentliche Schutzmechanismen und weitet den Anwendungsbereich der Richtlinie unangemessen aus. Damit drohen massive Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten mit erheblichen Nachteilen für die Wirtschaft in der gesamten Union.

Das Ergebnis widerspricht Grundsätzen europäischer Rechtstradition und öffnet im Ergebnis einer ungehemmten Kommerzialisierung des Rechts und sogar Erpressbarkeit von kleinen und mittleren Unternehmen den Weg. Wir appellieren an den Rat, nur eine Position des Ausgleichs in den Trilog zu schicken. 

„Safeguards“

Um den Missbrauch eines kollektiven Klageinstruments in Bezug auf die sog. „redress measures“ zu verhindern, ist es notwendig, prozessuale Mindeststandards („Safeguards“) mit hohen Anforderungen auf europäischer Ebene vorzugeben.

Hierzu gehören zum Beispiel angemessene und überprüfbare Regeln zur Drittmittelfinanzierung, um sachfremde Einflussnahmen zu verhindern, aber auch die Verschriftlichung des Verbots von Erfolgshonoraren zum Schutz des Rechtssuchenden vor Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze und zur Förderung der prozessualen Waffengleichheit. Gleichermaßen bedeutend sind das explizite Verbot des Strafschadenersatzes, d.h. von Sanktionen, die ausschließlich der Bestrafung und Abschreckung dienen, sowie schließlich die Verankerung des „Loser-Pays“- und des „Opt-in“- Prinzips in der Richtlinie.

Auch hinsichtlich der Anforderungen an die klagebefugten qualifizierten Einrichtungen muss der Ratstext nachgebessert werden. Ausschließlich anerkannte, stabile und ausreichend überprüfte Einrichtungen sollten klagebefugt sein können, um die Glaubwürdigkeit des Systems zu gewährleisten und Missbrauch wirksam vorzubeugen. Zu den Mindestkriterien sollten eine Mindestmitgliederanzahl und eine Mindestdauer des Bestehens der Einrichtung sowie der Nachweis der Unabhängigkeit von anderen Parteien gehören. Außerdem sollten Kollektivklagen durch „ad hoc“ gegründete Einrichtungen nicht zulässig sein. Die derzeitigen Kriterien sind nicht einmal im Ansatz geeignet, einen missbräuchlichen Einsatz des Instruments zu verhindern.

Diese „Safeguards“ müssen zwingend sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Kollektivklagen gelten. Der aktuelle Text der Präsidentschaft, nach dem für nationale Kollektivklagen keinerlei einheitliche Vorgaben gemacht werden, zielt aktiv darauf, ein „Forum Shopping“ zu ermöglichen: hierfür ist kein Grund ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Einordnung, wann eine „nationale Klage“ vorliegt, bislang nur nach dem Ort der Registrierung der qualifizierten Einrichtung richtet. Erforderlich wäre hier zumindest, dass auf zusätzliche Kriterien, wie den Wohnsitz der vertretenen bzw. betroffenen Verbraucher, abgestellt wird. Im Ergebnis wird so nicht das Recht des kollektiven Rechtsschutzes harmonisiert, sondern ein Wettbewerb um die geringsten Anforderungen und höchsten Erträge entsprechender Klagen geschaffen.

Klageziel

Die Festlegung des Klageziels auf Leistung führt zu folgenschweren Eingriffen in nahezu alle nationalen Prozessordnungen, die nicht notwendig sind und außerhalb der Kompetenz der EU stehen. Deutschland zum Beispiel verfügt mit seiner Musterfeststellungsklage über ein effektives kollektives Rechtsschutzinstrument, das dem Sinn und Zweck der Richtlinie, Verbrauchern Ersatz für erlittene Schäden zu gewähren, entspricht. Deswegen muss der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der kollektiven Verbraucherklage, aufgrund der unterschiedlichen prozessualen und materiellen zivilrechtlichen Besonderheiten, die Wahl zwischen Feststellungs- und Leistungsklage lassen.

Zudem schreibt der Vorschlag der Präsidentschaft bei kollektiven Leistungsklagen vor, dass eine pauschale Ermittlung der Schadenshöhe erfolgen muss, was jedem kontinentalrechtlichen System, das auf die Kompensation von tatsächlich entstandenen Schäden und damit der individuellen Bestimmung des Schadens ausgerichtet ist, grundlegend widerspricht.

Nur mit der Möglichkeit, eine kollektive Verbrauchersammelklage auch als Feststellungsklage auszugestalten, kann in diesen Fällen ein systemfremder Eingriff verhindert werden.

Zusammenfassung

Der Vorschlag der Ratspräsidentschaft ist nicht geeignet, grundlegende Bedenken der Unternehmen auszuräumen. Wird auf seiner Grundlage eine gemeinsame Ausrichtung des Rats erreicht und eine Trilogverhandlung mit den anderen beiden europäischen Institutionen begonnen, wird nicht nur die deutsche Wirtschaft nachhaltig belastet, auch Unternehmen in der gesamten EU drohen zum Opfer missbräuchlicher Klagen oder der Drohung damit zu werden. Es ist deshalb für die Trilogverhandlungen von hoher Bedeutung, dass der Vorschlag des Rats in den vorgenannten Punkten nachgebessert wird.

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